Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 41 Berichterstattung im Ausschuß

Der Ausschuß bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt.

§ 40 § 42